Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient
Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/1#abs-2 (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 1 AUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.03.1982 – 2 StR 744/81Zitiert von 3
- BGH, 14.04.1981 – 1 StR 676/80Zitiert von 1
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 291/23Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsaussprüche eines türkischen Urteils
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- OLG Celle, 21.04.2004 – 15 UF 6/04
- BGH, 11.05.2022 – XII ZB 423/21Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Beschwerde mit der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; ExequaturverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 01.06.2023 – 12 UF 129/22
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 102/20Auslandsunterhalt: Anforderung für Gewährung von Vollstreckungsschutz durch BundesgerichtshofZitiert von 7
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 – 1 AGH 66/16Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 273 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 273
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.